736 ZGB erfolgreich verlangen können. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch soweit die Beklagten ein Feststellungsinteresse mit dem Argument bestreiten, die Dienstbarkeit Nr. L.___ bzw. die angefochtenen Bestimmungen Ziff.9 ‑ 13 bestünden selbst bei Gutheissung der vorliegenden Klage auf 62 weiteren Grundstücken fort, kann ihnen nicht gefolgt werden.