4C.190/2004 vom 11.8.2004 E. 2.1) erweisen sich demgemäss die beiden Feststellungsbegehren Ziff. 1.1. und 2.1 als unzulässig. Auf diese Anträge ist nicht einzutreten. 3.3. Hingegen ist entgegen der Ansicht der Beklagten auf die Gestaltungsbegehren Ziff. 1.2. und 2.2. einzutreten. Mit der Vorinstanz und den Klägern ist ein Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Beurteilung der genannten Klagebegehren zu bejahen, da zwischen den Prozessparteien strittig ist, ob die Kläger die beantragte, auf einzelne Ziffern des Dienstbarkeitsvertrags beschränkte Löschung der Dienstbarkeit Nr. L.___ im Sinne von Art. 736 ZGB erfolgreich verlangen können.