973 ZGB teil. Sowohl die Parteien des vorliegenden Prozesses wie auch die Grundeigentümer der weiteren Grundstücke im A.___quartier können sich auf diese Rechte verlassen und haben gleichzeitig die entsprechenden Lasten zu dulden, solange die genannte Dienstbarkeit im Grundbuch nicht gelöscht resp. (wie vorliegend) allenfalls einzelne Bestimmungen des Dienstbarkeitsvertrags nicht durch eine Belegsergänzung vom Gericht ausser Kraft gesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Klage nach Art. 736 ZGB nicht als Feststellungs-, sondern als Gestaltungsklage zu qualifizieren. Aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. u.a. BGer-Urteil 4C.190/2004 vom 11.8.2004 E. 2.1)