Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind in casu erfüllt (das eidgenössisches Grundbuch muss in Kraft gesetzt und die amtliche Vermessung abgeschlossen sein; es muss sich zudem um ein eintragungsfähiges Recht handeln und es darf keine Zerstörung des guten Glaubens durch andere Publizitätsinstrumente vorliegen [vgl. Schmid, Gedanken zum öffentlichen Glauben des Grundbuchs, ZBGR 90/2009 S. 112 f. und 116 ff.]). Die im Grundbuch eingetragene strittige Dienstbarkeit Nr. L.___ nimmt somit am öffentlichen Glauben nach Art. 973 ZGB teil.