derjenige, der sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in seinem Rechtserwerb geschützt (vgl. Art. 973 ZGB). Im Zentrum des öffentlichen Glaubens steht somit das Vertrauen, dass der durch das Publizitätsmittel, im Falle des Immobiliarsachenrechts das Grundbuch, ausgewiesene Rechtsschein der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind in casu erfüllt (das eidgenössisches Grundbuch muss in Kraft gesetzt und die amtliche Vermessung abgeschlossen sein;