Dieser Umstand spricht klar für die konstitutive Wirkung des vorliegenden Urteils. Zu Recht verweisen die Beklagten in diesem Zusammenhang zudem auf den Grundsatz des öffentlichen Glaubens (…). Dieser Grundsatz ist ein Grundpfeiler des Immobiliarsachenrechts und vermittelt eine sichere Rechtsgrundlage für den Rechtsverkehr; derjenige, der sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in seinem Rechtserwerb geschützt (vgl. Art.