Letzteres ergibt sich weder aus dem Grundbucheintrag noch aus dem Dienstbarkeitsvertrag. Vielmehr geht es vorliegend um die Beurteilung rechtlich komplexer Zusammenhänge auf dem Gebiet des öffentlichen und des privaten Baurechts, die nicht leicht zu erfassen und in jedem einzelnen Fall sorgfältig zu prüfen sind. Jedenfalls im vorliegenden Fall kann nicht a priori gesagt werden, die strittige Dienstbarkeit habe von Gesetzes wegen aufgehört zu existieren, da (wie gesagt) weder der Grundbucheintrag noch der Beleg darauf hindeuten. Dieser Umstand spricht klar für die konstitutive Wirkung des vorliegenden Urteils.