736 ZGB ergangene Urteil als konstitutiv. Von den genannten Autoren begründet einzig Liver seine Lehrmeinung und zwar mit dem Argument, eine Dienstbarkeit, die zwecklos geworden oder deren Ausübung unmöglich geworden sei, habe ein notwendiges Erfordernis ihres Bestandes eingebüsst; sie habe daher von Gesetzes wegen zu existieren aufgehört (Liver, a.a.O., unter anderem auch mit Verweis auf Art. 734 ZGB N 117 ff. [Unmöglichkeit der Ausübung] und 123 ff. [Wegfall des Zweckes]).