Dies deshalb, weil die gegenseitige Dienstbarkeit L.___ zugunsten und zulasten von total 64 Grundstücken im A.___quartier bestehe und bei einer Löschung dieser Dienstbarkeit bei den beklagtischen Grundstücken weitere 62 Grundstücke die genannte Dienstbarkeit beanspruchen könnten. Die Kläger könnten daher ihr Bauprojekt, trotz Löschung der Dienstbarkeit auf den der Beklagten, weiterhin nur in Missachtung dieser weiteren Dienstbarkeiten realisieren. (…). Es bestehe folglich kein Rechtsschutzinteresse daran, die Dienstbarkeitslast allein bei den beiden Grundstücken der Beklagten löschen zu lassen. (…). 3.2. Die Klagebegehren Ziff. 1 und 2 stützen sich auf Art.