736 ZGB handle es sich nicht um eine Feststellungsklage, sondern um eine Gestaltungsklage mit konstitutiver Wirkung. Auf die klägerischen Feststellungsbegehren Ziff. 1.1. und 2.1 sei folglich entgegen der falschen vorinstanzlichen Rechtsauffassung nicht einzutreten. Aber auch auf die Gestaltungsbegehren Ziff. 1.2 und 2.2 sei nicht einzutreten. Dies deshalb, weil die gegenseitige Dienstbarkeit L.___ zugunsten und zulasten von total 64 Grundstücken im A.___quartier bestehe und bei einer Löschung dieser Dienstbarkeit bei den beklagtischen Grundstücken weitere 62 Grundstücke die genannte Dienstbarkeit beanspruchen könnten.