1.2 und 2.2). Die Beklagten beantragten, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Bezirksgericht hiess sowohl die Feststellungs- als auch die Gestaltungsbegehren gut. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten trat das Kantongericht auf die Feststellungsbegehren nicht ein, bestätigte aber die Anweisung an das Grundbuchamt, die im Grundbuch zu Gunsten der Grundstücke der Beklagten und zu Lasten des Grundstücks der Kläger eingetragene Bau- und Pflanzungsbeschränkung betreffend die Baubeschränkungsbestimmungen in den Ziffern 8-13 des Dienstbarkeitsvertrags zu löschen.