und verwies die Beklagten mit den privatrechtlichen Einsprachepunkten an den Zivilrichter. In der Folge gelangten die Kläger an das Bezirksgericht und beantragten, es sei festzustellen, dass die zu Lasten ihres Grundstücks und zu Gunsten der Grundstücke der Beklagten im Grundbuch eingetragenen Bau- und Pflanzungsbeschränkung im Hinblick auf die Baubeschränkungsbestimmungen gemäss den Ziffern 8 - 13 des Dienstbarkeitsvertrags für die Beklagten alles Interesse verloren habe und entschädigungslos untergegangen sei (Anträge Ziff. 1.1 und 2.1). Weiter beantragten sie die Anweisung an das Grundbuchamt, die entsprechenden Beschränkungen zu löschen (Anträge Ziff. 1.2 und 2.2).