Gegen das Baugesuch erhoben die Beklagten, Eigentümer der Grundstücke Nrn. H.___ und I.___, Einsprache. Die Stadt J.___ erteilte den Klägern die Baubewilligung für das Projekt auf dem Grundstück Nr. K.___ und verwies die Beklagten mit den privatrechtlichen Einsprachepunkten an den Zivilrichter.