Gebäude dürfen höchstens 2 m seitlich von den eingezeichneten Gebäudestandplätzen abweichen. Ziff. 13: Zur Erzielung eines guten Gesamtbildes ist eine weitgehende Übereinstimmung der Bauten hinsichtlich Farbgebung und Bedachung anzustreben. Die Wahl des Anstriches der Fassade unterliegt im Einzelfalle der Genehmigung der Baudirektion. Im Jahr 2020 reichten die Kläger bei der Stadt J.___ ein Baugesuch für den Neubau eines Vierfamilienhauses auf ihrem Grundstück Nr. K.___ ein. Der Neubau sieht vom Erdgeschoss bis ins zweite Obergeschoss drei 5,5-Zimmer-Geschosswohnungen und im Dachgeschoss eine 3,5-Zimmerwohnung vor. Gegen das Baugesuch erhoben die Beklagten, Eigentümer der Grundstücke Nrn.