| Instanz: | Kantonsgericht | |---|---| | Abteilung: | 1. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Sachenrecht | | Entscheiddatum: | 31.03.2025 | | Fallnummer: | 1B 24 37 | | LGVE: | 2025 I Nr. 4 | | Gesetzesartikel: | Art. 736 ZGB | | Leitsatz: | Zur Qualifikation von Klageanträgen und zur Wirkung eines Urteils nach Art. 736 ZGB (E. 3). Eine Dienstbarkeit ist nach Art. 736 Abs. 1 ZGB zu löschen, wenn ihr ursprünglicher Zweck aufgrund der tatsächlichen Entwicklung dauerhaft nicht mehr erreichbar ist. Sie darf nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden als jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Auf vom ursprünglichen Zweck nicht oder nur indirekt erfasste Interessen