{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-24-37_2025-03-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11105", "Checksum": "0d57a6239eac89fa2d9c415ee9a90d3e"}, "Scrapedate": "2026-03-25", "Num": ["1B 24 37", "2025 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es kann auch die Löschung bloss eines Teils der Dienstbarkeit verlangt werden, wenn der Berechtigte für diesen Teil alles Interesse verloren hat (E. 4).\r\nArt. 736 ZGB hat eigenständige Bedeutung und ist somit kein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots. Der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist nicht im Kontext mit Art. 736 ZGB, sondern nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu prüfen (E. 5). | Art. 736 ZGB | Sachenrecht\n\n (Feststellung, dass das Berufen der Beklagten auf die auf den Grundstücken als Recht eingetragene Dienstbarkeit Nr. L.___ betreffend die Bestimmungen Ziff. 8-13 rechtsmissbräuchlich sei […]). Daher kann und darf die Bejahung eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens durch die Beklagten nicht zur beantragten Löschung resp. zur beantragten Belegsergänzung führen. Die von den Klägern vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind jedoch im Lichte von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu prüfen. Dies kann, auch wenn die Vorinstanz dies unterlassen hat, im vorliegenden Berufungsverfahren nachgeholt werden, da die Kläger die hierfür nötigen Tatsachenbehauptungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren (rechtzeitig) in den Prozess eingebracht haben. 5.2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Ob eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird, hängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Typische Fallgruppen sind das fehlende Interesse (unnütze Rechtsausübung resp. das sog. Schikaneverbot), das krasse Missverhältnis der Interessen, das widersprüchliche Verhalten, die rechtsmissbräuchliche Berufung auf Formmängel und die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts (vgl. BGer-Urteil 5A_898/2015 vom 11.7.2016 E. 3.4 mit Hinweisen). Als widersprüchliches Verhalten gilt unter anderem ein solches, welches in der Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen zum Ausdruck kommt. Ein solches liegt vor, wenn die Ausübung eines Rechts offenkundig einer anderen Verhaltensweise zuwiderläuft und sich der Betreffende bei dieser Verhaltensweise behaften lassen muss, sofern die Gegenpartei ein schutzwürdiges Interesse daran hat. Nicht erforderlich ist, dass das ursprüngliche Verhalten berechtigte Erwartungen geweckt hat, die nunmehr enttäuscht werden (Hausheer/Aebi-Müller, Berner Komm., Bern 2012, Art. 2 ZGB N 278 ff. mit Hinweisen). (…) 5.7. Es ergibt sich zusammengefasst, dass sich die Kläger nicht widersprüchlich verhielten, die Beklagten hingegen schon und dies gleich in mehrfacher Hinsicht. Zum einen verstösst ihr von ihnen im Jahre 2019 selber umgebautes Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. H.___ gegen die Bestimmungen Ziff. 8 - 11 der Bau- und Pflanzungsbeschränkung Nr. L.___. Zum andern halten die Beklagten auch mit ihrem bestehenden Haus auf Grundstück Nr. I.___ die Bestimmungen der Ziff. 8, 9, 11 und 13 der genannten Dienstbarkeit nicht ein. Hinzu kommt, dass die Beklagten im Jahr 2021 auf Grundstück Nr. I.___ einen Neubau planten, der die Vorgaben von Ziff. 8 - 11 der strittigen Dienstbarkeit ebenfalls nicht erfüllte. Das Verhalten der Beklagten sowohl in Zusammenhang mit ihrer Baute auf Grundstück Nr. H.___ wie auch die bestehende und zudem unlängst geplante Baute auf Grundstück Nr. I.___ widersprechen den vorliegend strittigen Bestimmungen der Dienstbarkeit Nr. L.___. Die Beklagten müssen sich bei ihrer diesbezüglichen Verhaltensweise behaften lassen. Wenn sich die Beklagten trotz dieser Ausgangslage beim geplanten Neubau der Kläger auf dieselben Dienstbarkeitsbestimmungen berufen, läuft dieses Verhalten klar ihrem eigenen Verhalten zuwider. Es liegen zwei Verhaltensweisen der Beklagten vor, die miteinander gänzlich unvereinbar sind. Dadurch werden die schutzwürdigen Interessen der Kläger beeinträchtigt. Dies führt vorliegend zum Schluss, dass sich die Beklagten betreffend die geplante Baute der Kläger in rechtsmissbräuchlicher Art auf die strittigen Bestimmungen Ziff. 8 - 13 der Dienstbarkeit Nr. L.___ berufen. Das verdient keinen Rechtsschutz. Wäre vorliegend dem Löschungsantrag mit der beantragten Belegsergänzung der Kläger im Sinne von E. 4 dieses Urteils (ganz oder teilweise) nicht zu entsprechen, wäre der Subeventualantrag der Kläger gemäss Ziff. 3 ihrer Klage gutzuheissen. Demnach wäre festzustellen, dass das Berufen der Beklagten auf die zu Gunsten ihrer berechtigten Grundstücke Nrn. H.___ und I.___, GB K.___ rechtes Ufer, und zu Lasten des belasteten Grundstücks der Kläger Nr. 2418, GB K.___ rechtes Ufer, im Grundbuch eingetragene Bau- und Pflanzungsbeschränkung Nr. L.___ im Hinblick auf die Baubeschränkungsbestimmungen gemäss den Ziffern 8, 9, 10, 11, 12 und 13 des Dienstbarkeitsvertrags offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei und sie sich gegenüber den Klägern nicht auf diese Bestimmungen der genannten Dienstbarkeit berufen könnten. |"}