{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-24-37_2025-03-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11105", "Checksum": "0d57a6239eac89fa2d9c415ee9a90d3e"}, "Scrapedate": "2026-03-25", "Num": ["1B 24 37", "2025 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es kann auch die Löschung bloss eines Teils der Dienstbarkeit verlangt werden, wenn der Berechtigte für diesen Teil alles Interesse verloren hat (E. 4).\r\nArt. 736 ZGB hat eigenständige Bedeutung und ist somit kein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots. Der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist nicht im Kontext mit Art. 736 ZGB, sondern nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu prüfen (E. 5). | Art. 736 ZGB | Sachenrecht\n\n einheitlichen Gesamtkonzepts auszulegen. Bei der Dienstbarkeit handelt sich um konkrete Bauvorschriften – betreffend die zulässige Anzahl an Wohngeschossen (Ziff. 8), Beschränkung der Gesims- und Firsthöhe (Ziff. 9), Form der Dächer (Ziff. 10), Verbot von Dachausbauten (Ziff. 11), Festlegung der Firstrichtung (Ziff. 12), Erzielung eines guten Gesamtbilds (Ziff. 13) etc. – sowie Vorgaben zum Neupflanzen von Bäumen und Sträuchern. Aufgrund der aufgestellten Bauregeln ist zwar davon auszugehen, dass es um die Verhinderung übermässiger Bauvolumina gegangen ist und eine geringe Wohndichte angestrebt worden war. Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhielt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das A.___quartier ausschliesslich mit Einfamilienhäusern mit viel Garten bzw. grosszügigen Aussenflächen ausgestaltet werden sollte. Zum Wesenskern der vorliegenden Dienstbarkeit zählt, dass nicht nur Bauvorschriften für eine einzelne Parzelle (wie in BGer-Urteil 5A_85/2024 vom 8.11.2024), sondern eine einheitliche Bauweise im gesamten Quartier bezweckt werden sollte. Wie vorstehend ausgeführt, war der Schutz der Privatsphäre – wie auch die Sicherung der Aussicht – demgegenüber vom ursprünglichen Zweck der Dienstbarkeit nicht respektive nur indirekt erfasst. (…) 4.9.3. Bei der vorstehend beschriebenen Ausgangslage erweist sich die Ausübung der Dienstbarkeit zum ursprünglichen Zweck – einheitliche Bauweise gemäss Servitut im A.___quartier – als nicht mehr möglich (vgl. Petitpierre, a.a.O. Art. 736 ZGB N 16). Der ursprüngliche Zweck kann mit Blick auf die strittigen Bestimmungen Ziff. 8 - 13 des Dienstbarkeitsvertrags von 1939 aufgrund der inzwischen eingetretenen Bauweise im Quartier resp. aufgrund der heutigen Bebauung des Quartiers A.___ (zu den betroffenen Grundstücken vgl. […]) dauerhaft nicht mehr umgesetzt werden. Unter diesen Umständen haben die Beklagten kein legitimes Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der strittigen Bestimmungen Ziff. 8 - 13. Selbst wenn vor diesem Hintergrund die von den Beklagten ins Feld geführten Motive für die Beibehaltung der Ziff. 8 - 13 der Dienstbarkeit Nr. L.___ , namentlich die von ihnen geltend gemachte Privatsphäre, die behauptete Aussicht und die Behauptung, es sei der Bau von Villen mit viel Garten und grosszügigen Aussenflächen bezweckt worden, beweismässig erstellt wären, soweit sie überhaupt rechtzeitig in den Prozess eingebracht wurden, würde es sich dabei um bloss indirekte Auswirkungen der Regelung gemäss Ziff.8 - 13 der strittigen Dienstbarkeit handeln, auf die es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ankommen kann (vgl. BGE 107 II 331 E. 3b). Namentlich die Höhenbegrenzung der Bauten gemäss Ziff. 9 der Dienstbarkeitsbestimmungen, aber auch die Grösse der Parzellen (Ziff. 8) oder das Verbot des Dachausbaus (Ziff. 11) mögen zwar auch den Zweck beinhalten, für die Nachbarliegenschaften gebührend Licht, Aussicht, Weitegefühl, Privatsphäre u.a.m. zu gewährleisten. Dass diese Punkte aber eines der Hauptziele der in Ziff. 8 - 13 getroffenen Regelungen und nicht bloss als Reflexwirkung der getroffenen Vereinbarung gedacht waren, ist vorliegend von den diesbezüglich behauptungs- und beweisbelasteten Beklagten weder rechtsgenüglich behauptet noch bewiesen. Die Aufrechterhaltung der Dienstbarkeit zu einem anderen Zweck als jenem, zu dem sie errichtet worden ist, ist nicht zulässig (BGer-Urteil 5A_770/2017 vom 24.5.2018 E. 4.1). Der Schutz der Privatsphäre und der Schutz der Aussicht, welche nicht vom ursprünglichen Zweck erfasst sind, kann daher kein Grund für die Aufrechterhaltung der strittigen Bestimmungen Ziff. 8 - 13 des Dienstbarkeitsvertrags bilden. (…) 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Gutheissung der Klage auch mit dem Argument begründet, die Beklagten hätten sich ihrerseits bei ihren Grundstücken nicht an die Dienstbarkeit Nr. L.___ gehalten und damit dokumentiert, dass sie offensichtlich kein Interesse an der Einhaltung der Ziff. 8 - 13 der genannten Dienstbarkeit (mehr) hätten. Den Klägern sei demgegenüber kein widersprüchliches Verhalten im Sinne von Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. 5.2. 5.2.1. Art. 736 ZGB hat eigenständige Bedeutung und ist somit gemäss bestehender Rechtsprechung und Literatur kein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots (vgl. BGE 107 II 331 E. 4 mit Hinweisen auf BGE 92 II 93 E. 3 und 91 II 196 E. 4; Petitpierre, a.a.O., Art. 736 ZGB N 14; Kähr, a.a.O., Art. 736 ZGB N 17; wohl abweichend: BGer-Urteil 5A_898/2015 vom 11.7.2016 E. 3.4). Im Gegensatz zur Argumentation der Vorinstanz ist demgemäss im vorliegenden Urteil der klägerische Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht im Kontext mit Art. 736 ZGB, sondern eigenständig zu prüfen. Die Kläger führten denn auch in der Klage aus, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 ZGB kein Anspruch auf Löschung der Dienstbarkeit Nr. L.___ ergebe. Folgerichtig stellten sie in ihrer Klage, gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot, korrekt den Subeventualantrag Ziff. 3"}