{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-24-37_2025-03-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11105", "Checksum": "0d57a6239eac89fa2d9c415ee9a90d3e"}, "Scrapedate": "2026-03-25", "Num": ["1B 24 37", "2025 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es kann auch die Löschung bloss eines Teils der Dienstbarkeit verlangt werden, wenn der Berechtigte für diesen Teil alles Interesse verloren hat (E. 4).\r\nArt. 736 ZGB hat eigenständige Bedeutung und ist somit kein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots. Der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist nicht im Kontext mit Art. 736 ZGB, sondern nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu prüfen (E. 5). | Art. 736 ZGB | Sachenrecht\n\n den Dienstbarkeitsbestimmungen Ziff. 8 - 18 keinerlei Hinweise dafür, dass die strittigen Bau- und Pflanzungsbeschränkungen den Schutz der Privatsphäre, namentlich vor den behaupteten Einsichtsmöglichkeiten der Nachbarn, bezweckten. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt (…), enthalten die genannten Ziff. 8 - 18 auch keine eigenen Vorgaben zum Gebäudeabstand und zur Gebäudeausrichtung, die unter Umständen der Privatsphäre dienen könnten. Sodann ist der Schutz der Privatsphäre kein eigenständiges Definitionskriterium für den Begriff Villa, wie die Vorinstanz namentlich unter Hinweis auf das Urteil des Obergerichts Luzern vom 2. März 1961 zu Recht ausführt. Im erwähnten Urteil wird die Villa vielmehr als freistehendes, höheren Ansprüchen an äussere Gefälligkeit und inneren Komfort genügendes Haus mit Garten und 1 - 3 Wohnungen, wobei sich auf keinem Stockwerk mehr als eine Wohnung befinde, bezeichnet (Urteil des Obergerichts Luzern vom 2.3.1961 [Max. XI Nr. 11], in: SJZ 1960 Nr. 37 S.60). Gerade die Merkmale \"höhere Ansprüche an äussere Gefälligkeit\" und \"innerer Komfort\" dienen keineswegs der Privatsphäre. Auszeichnendes Merkmal von Villenquartieren ist gemäss dem Urteil des Obergerichts Luzern die geringe Wohndichte, d.h. ein starkes Übergewicht von unbebautem Terrain zu bebautem Boden, sowie eine aufgelockerte, jede massive Anhäufung von Bauten vermeidende Bebauungsweise. Ähnlich qualifizierte auch das Obergericht Zürich den Begriff \"Villa\" als ein grösseres, vornehmes, in einem Garten oder Park liegendes Einfamilienhaus bzw. als ein grosses, herrschaftliches Landhaus, mit folgenden objektiven Elementen: geringe Wohndichte, freistehendes Haus mit einem Garten, das Haus weist eine gewisse Grösse auf, ist vornehm, anspruchsvoll und weist eine gewisse individuelle Gestaltung auf, sei also kein Massentyp (Urteil des Obergerichts Zürich vom 15.12.1970, in: SJZ 1971 Nr. 162 S. 360 ff.). Damit ist davon auszugehen, dass sich ein erhöhter Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten der Nachbarn bzw. die von den Beklagten behauptete Privatsphäre nicht direkt aus der strittigen Dienstbarkeit, sondern nur indirekt daraus ergibt, namentlich aus dem zu einer Villa gehörenden grösseren Umschwung bzw. Garten bzw. durch die angestrebte geringe Wohndichte. Die Beklagten machen vor Kantonsgericht geltend, gerade das in der vorliegenden Dienstbarkeit enthaltene Verbot von Dachausbauten (Ziff. 11) und die vorgeschriebene Beschränkung auf zwei Wohngeschosse (Ziff. 8) zielten in klarer Weise darauf ab, die Privatsphäre der Nachbarn sicherzustellen, zumal sich das strittige A.___quartier an einer ausgesprochenen Hanglage befinde. Die Vorinstanz habe zu Unrecht den diesbezüglich beantragten Augenschein abgewiesen; dieser Antrag werde erneuert. Im Weiteren machen die Beklagten geltend, unmittelbar benachbarte Bauhöhenüberschreitungen seien auch geeignet, sie (die Beklagten) in der Tätigkeit \"Wohnen\" zu stören (…). Auch diese Einwände der Beklagten vermögen nicht durchzudringen. Einerseits handelt es sich bei diesen Behauptungen, wie die Kläger zu Recht monieren (…), um unbeachtliche Noven. Andererseits ergeben sich aus den Ziff. 8 - 18 auch für diese Interpretationen keine Hinweise. Es ist deshalb davon auszugehen, dass durch die erwähnten Punkte die Privatsphäre höchstens indirekt im Sinne einer unbeachtlichen Reflexwirkung sichergestellt werden sollte. Daher und weil zudem die örtliche Situation dem Gericht bekannt ist, erübrigt sich der von den Beklagten beantragte Augenschein. Dieser Antrag ist, wie bereits von der Vorinstanz, abzuweisen. 4.8. Festzuhalten ist sodann, dass die strittige Dienstbarkeit nicht nur für zwei oder mehrere nebeneinanderliegende Grundstücke, sondern für mehr als 60 Grundstücke besteht, und dies gleichzeitig als Recht und Last. Die Erwägung der Vorinstanz, auch aus diesem Grund könne die Privatsphäre und Aussicht nicht der primäre Zweck der Dienstbarkeit gewesen sein, ist daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei dieser Prämisse bei der Beurteilung der Interessenlage zwischen den verschiedenen Grundstücken differenziert werden müsste, wie die Beklagten meinen. Mit den Klägern und der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Ansicht auch durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LB210023 vom 28. April 2022 E. 3.4.4 gestützt wird. 4.9. 4.9.1. Zusammenfassend ist der Schluss der Vorinstanz, die Dienstbarkeit Nr. L.___ habe bei ihrer Errichtung im Jahr 1939 bezweckt, im A.___quartier eine einheitliche Bauweise sicherzustellen zutreffend. Es ging darum, mit privatrechtlichen Bestimmungen eine einheitliche Bauweise bzw. ein einheitliches Gesamtbild des Quartiers zu erreichen, weil damals öffentlich-rechtliche Bauvorschriften noch nicht bzw. nur rudimentär existierten. Die Dienstbarkeit wurde ursprünglich bei 66Grundstücken gleichzeitig als Recht und Last stipuliert. Sie ist daher nicht isoliert, sondern im Sinne eines"}