{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-24-37_2025-03-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11105", "Checksum": "0d57a6239eac89fa2d9c415ee9a90d3e"}, "Scrapedate": "2026-03-25", "Num": ["1B 24 37", "2025 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es kann auch die Löschung bloss eines Teils der Dienstbarkeit verlangt werden, wenn der Berechtigte für diesen Teil alles Interesse verloren hat (E. 4).\r\nArt. 736 ZGB hat eigenständige Bedeutung und ist somit kein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots. Der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist nicht im Kontext mit Art. 736 ZGB, sondern nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu prüfen (E. 5). | Art. 736 ZGB | Sachenrecht\n\n Grundstücks vernünftigerweise von Bedeutung sein konnten (BGer-Urteile 5A_85/2024 vom 8.11.2024 E. 2, 5A_361/2017 vom 1.3.2018 E. 4.3.1). Ausserdem ist jede Dienstbarkeit restriktiv auszulegen und es ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 113 II 506 E. 8b betr. sog. Parkring-Servitut in Zürich). 4.2. Der Dienstbarkeitseintrag auf den berechtigten Grundstücken der Beklagten lautet: \"Bau- und Pflanzungsbeschränkung\". Dieser Eintrag enthält keinen Hinweis auf den genauen Inhalt und Umfang dieser Grunddienstbarkeit. Es ist daher auf den Erwerbstitel, das heisst auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 20. Januar 1939, zurückzugreifen. Der Wortlaut dieses Dienstbarkeitsvertrags besteht aus den Ziff. 8 - 18, die im Sachverhalt (…) wörtlich zitiert sind. Es gilt im Folgenden darum, diese Ziffern auszulegen. Die Kläger beantragen, es seien nicht alle Ziff. 8 - 18, sondern bloss die Ziff. 8 - 13 des Dienstbarkeitsvertrags zu löschen bzw. das Grundbuchamt sei anzuweisen, eine entsprechende Belegsanpassung vorzunehmen. Obwohl im Gesetz nicht explizit erwähnt, kann die Löschung auch bloss eines Teils der Grunddienstbarkeit verlangt werden, wenn der Berechtigte für diesen Teil alles Interesse verloren hat (Kähr, a.a.O., Art. 736 ZGB N 13 mit Hinweis auf BGE 91 II 190 E. 4 f.). Dies muss nicht nur für den Dienstbarkeitseintrag an sich (vorliegend \"Bau- und Pflanzungsbeschränkung\"), sondern analog für den Erwerbstitel gelten. Der klägerische Antrag, es sei bezüglich der Löschung der Ziff. 8 - 13 des Dienstbarkeitsvertrags eine Belegsergänzung vorzunehmen, ist daher zulässig. (...) 4.5.2. Wie bereits oben (…) festgehalten, sind die Ausführungen der Beklagten bezüglich des Baugesetzes der Stadt J.___ von 1913 einerseits unbeachtliche Noven. Andererseits zeigen die in diesem Punkt behauptungspflichtigen Beklagten in keiner Weise auf, welche im Jahre 1939 geltenden öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften des Baugesetzes der Stadt J.___ von 1913 den Ziff. 8 - 13 des Dienstbarkeitsvertrags vom 1939 entsprochen haben sollen. Die Vorinstanz hat demgegenüber unter Hinweis auf das Urteil der 4. Abteilung des Kantonsgerichts vom 15. Mai 2023 (…) festgehalten, dass im Jahre 1939 für das strittige A.___quartier nur rudimentäre öffentlich-rechtliche Bauvorschriften existierten (…). Das trifft zu. Aus dem erwähnten Urteil ergibt sich tatsächlich, dass die Dienstbarkeit Nr. L.___ (auch) der Umsetzung der \"Nutzungsplanung\" diente und soweit letzteres anzunehmen sei, ein Surrogat für die damals fehlende oder unvollständige Bauordnung der Stadt J.___ darstellte. Dass diese über 80 Jahre alten Regelungen, soweit sie öffentlich-rechtlichen Charakter hätten, seither durch eine Vielzahl von Baugesetzen und kommunalen Bauordnungen überholt worden seien, brauche nicht weiter ausgeführt zu werden (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H22 19 vom 15.5.2023 E. 5.5.1). Sachverhaltsmässig ist somit entgegen der Auffassung der Beklagten davon auszugehen, dass im Jahr 1939 keine den Ziff. 8 - 13 der Dienstbarkeit Nr. L.___ entsprechenden öffentlich-rechtlichen Normen existierten. Der Schluss der Vorinstanz, der Zweck der strittigen privatrechtlichen Bestimmungen sei primär die Erreichung einer einheitlichen Bauweise gewesen, ist somit nicht zu beanstanden. Dieses Fazit ist aufgrund von Ziff. 13 der Dienstbarkeit Nr. L.___ auch stimmig. Danach war zur Erzielung eines guten Gesamtbildes eine weitgehende Übereinstimmung der Bauten hinsichtlich Farbgebung und Bedachung anzustreben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass im Baugesetz der Stadt J.___ vom 26. November 1913 keine einschlägigen Bestimmungen zu finden sind, welche den Ziff.8 - 13 der strittigen Dienstbarkeit entsprechen. Selbst wenn dieses Gesetz von Amtes wegen anzuwenden wäre, könnten daher die Beklagten daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. (…) 4.7. 4.7.1. Die Beklagten bringen weiter vor, der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit sei die einheitliche Bebauung des Quartiers als grosszügiges und grünes Villenviertel gewesen; dies im Sinne eines Villenservituts. Darin inbegriffen sei die Sicherstellung der Privatsphäre der Nachbarn. Entgegen der Annahme der Vorinstanz lasse die Qualifikation der strittigen Dienstbarkeit als Villenservitut ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Privatsphäre hohes Gewicht beigemessen werden sollte. 4.7.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass für eine Auslegung, die strittige Dienstbarkeit habe ursprünglich die einheitliche Bebauung des Quartiers \"als grosszügiges und grünes Villenviertel\" bezweckt, keine resp. keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist durch die Ziff. 8 - 13 der strittigen Dienstbarkeit auch der Schutz der Privatsphäre der Grundeigentümer der betroffenen Parzellen nicht, jedenfalls nicht direkt, d.h. höchstens im Sinne einer, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beachtenden Reflexwirkung abgedeckt (vgl. dazu BGE 107 II 331 E. 3b). Zum einen finden sich in"}