{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-24-37_2025-03-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11105", "Checksum": "0d57a6239eac89fa2d9c415ee9a90d3e"}, "Scrapedate": "2026-03-25", "Num": ["1B 24 37", "2025 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es kann auch die Löschung bloss eines Teils der Dienstbarkeit verlangt werden, wenn der Berechtigte für diesen Teil alles Interesse verloren hat (E. 4).\r\nArt. 736 ZGB hat eigenständige Bedeutung und ist somit kein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots. Der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist nicht im Kontext mit Art. 736 ZGB, sondern nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu prüfen (E. 5). | Art. 736 ZGB | Sachenrecht\n\n beschränkte Löschung der Dienstbarkeit Nr. L.___ im Sinne von Art. 736 ZGB erfolgreich verlangen können. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch soweit die Beklagten ein Feststellungsinteresse mit dem Argument bestreiten, die Dienstbarkeit Nr. L.___ bzw. die angefochtenen Bestimmungen Ziff.9 ‑ 13 bestünden selbst bei Gutheissung der vorliegenden Klage auf 62 weiteren Grundstücken fort, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zunächst ist mit den Klägern festzuhalten, dass die mehrfache Belastung eines Grundstücks mit derselben Dienstbarkeit nichts daran ändert, dass jede Dienstbarkeit, bzw. jede einzelne Dienstbarkeitslast bzw. jedes einzelne Dienstbarkeitsrecht eine eigene, von den anderen unabhängige rechtliche Existenz hat. Daran vermögen die Einwände der Beklagten nichts zu ändern. Namentlich trifft nicht zu, dass ein (positiver) Ausgang des vorliegenden Verfahrens für das rechtskräftig bewilligte Bauprojekt der Kläger keinerlei Vorteile haben soll, wie die Beklagten meinen, können sich doch zumindest die Beklagten als Eigentümer der Grundstücke Nrn. H.___ und I.___ resp. deren Rechtsnachfolgen nicht mehr auf die strittigen Dienstbarkeitsbestimmungen berufen und damit einen allfälligen Teilrückbau des bewilligten Objektes auf das gemäss den strittigen Dienstbarkeitsbestimmungen zulässige Mass verlangen. Im vorliegenden Fall soll nur ein Teil der Dienstbarkeit gelöscht werden. Deshalb muss in casu bei einem Verzicht eines einzelnen Grundeigentümers auf sein Recht resp. auf gerichtliche Anweisung hin die Löschung bzw. im vorliegenden Fall die entsprechende Belegsergänzung nicht zwingend auf allen berechtigten Grundstücken erfolgen. Demgemäss ist für den vorliegenden Zivilprozess auch keine notwendige Streitgenossenschaft erforderlich. (….) Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Kläger somit sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Klageanträge Ziff. 1.2 und 2.2. (…) 4. 4.1. Nach Art. 736 ZGB Abs. 1 ZGB kann der Belastete die Löschung einer Dienstbarkeit verlangen, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (…), versteht die Rechtsprechung unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks (vorliegend also der Beklagten) an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang. Dabei ist vom Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit auszugehen, wonach eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden darf als jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Vorliegend ist somit in erster Linie zu prüfen, ob die Beklagten noch ein Interesse daran haben, die Dienstbarkeit zum ursprünglichen Zweck auszuüben, und wie sich dieses Interesse zu jenem verhält, das anlässlich der Begründung der Dienstbarkeit bestand. Dabei bestimmt sich die Interessenlage der Beklagten als Eigentümer der berechtigten Grundstücke Nrn. H.___ und I.___ nach objektiven Kriterien. Wie bereits erwähnt (…), obliegt es dem belasteten Grundeigentümer, also den Klägern, diejenigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die ihre Behauptung stützen. Andererseits trifft die berechtigten Grundeigentümer, also die Beklagten, eine Mitwirkungspflicht, weil es um eine negative Tatsache geht (BGE 130 II 554 E. 2; BGer-Urteil 5A_770/2017 vom 24.5.2018 E. 4.1 m.w.H.). Als Beispiel des Wegfalls des ursprünglichen Zwecks nennt Liver (a.a.O., Art. 736 ZGB N 18) ein Wegrecht, das zwecklos geworden ist, weil es durch die Erstellung einer öffentlichen Strasse ersetzt wurde. Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Ausgangspunkt ist der Grundbucheintrag. Soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben, ist dieser für den Inhalt der Dienstbarkeit massgebend (Art. 738 Abs. 1 ZGB). Soweit jedoch der Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund (Erwerbstitel) zurückgegriffen werden. Ist auch dieser nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Soweit die Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags in Frage steht, gelten die allgemeinen obligationenrechtlichen Regeln. Vorbehaltlos gelten die Auslegungsregeln nach Art. 18 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) indes nur zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien. Im Verhältnis zu Eigentümern, die an der Errichtung der Dienstbarkeit nicht beteiligt waren und im Vertrauen auf das Grundbuch dingliche Rechte erworben haben, gilt der Zweck als massgebend, der aus dem Dienstbarkeitsvertrag selber oder aus objektiv erkennbaren Umständen hervorgeht. Ansonsten ist zur Bestimmung des Zwecks danach zu fragen, welche Interessen bei objektiver Betrachtung zur Zeit der Errichtung aufgrund der Bedürfnisse des herrschenden"}