{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-24-37_2025-03-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11105", "Checksum": "0d57a6239eac89fa2d9c415ee9a90d3e"}, "Scrapedate": "2026-03-25", "Num": ["1B 24 37", "2025 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es kann auch die Löschung bloss eines Teils der Dienstbarkeit verlangt werden, wenn der Berechtigte für diesen Teil alles Interesse verloren hat (E. 4).\r\nArt. 736 ZGB hat eigenständige Bedeutung und ist somit kein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots. Der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist nicht im Kontext mit Art. 736 ZGB, sondern nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu prüfen (E. 5). | Art. 736 ZGB | Sachenrecht\n\n vor. In der Literatur finden sich drei Varianten. Während einige Autoren auf eine klare eigene Meinung verzichten (so Schmid-Tschirren, in: Kurzkommentar ZGB [Hrsg. Büchler/Jakob], 2. Aufl. 2018, Art. 736 ZGB N 10, und Kähr, in: ZGB Kommentar [Hrsg. Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser], 4. Aufl. 2021, Art. 736 ZGB N 15), qualifizieren diverse Autoren das Urteil als bloss deklarativ (so namentlich Liver, Zürcher Komm., 2. Aufl. 1980, Art. 736 ZGB N 103 ff. und N 176; Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 6. Aufl. 2022, Rz 1314; Göksu, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht [Hrsg. Arnet/Breitschmid/Jungo], 4. Aufl. 2023, Art. 736 ZGB N 6, und auch Duss Jacobi/Marro, Klagen und Rechtsbehelfe im Zivilrecht, 2. Aufl. 2023, Rz 17.33 zu § 17). Petitpierre (Basler Komm., 7. Aufl. 2023, Art. 736 ZGB N 23) und Pfäffli (Vortrag vom 3.3.2020 vor der Schweizerischen Maklerkammer SMK, S. 19 und 25, abrufbar unter https://www.maklerkammer.ch/wp-content/uploads/sites/2/2020/07/RPfaeffli_8911.pdf, besucht am 17.3.2025) bezeichnen demgegenüber das gestützt auf Art. 736 ZGB ergangene Urteil als konstitutiv. Von den genannten Autoren begründet einzig Liver seine Lehrmeinung und zwar mit dem Argument, eine Dienstbarkeit, die zwecklos geworden oder deren Ausübung unmöglich geworden sei, habe ein notwendiges Erfordernis ihres Bestandes eingebüsst; sie habe daher von Gesetzes wegen zu existieren aufgehört (Liver, a.a.O., unter anderem auch mit Verweis auf Art. 734 ZGB N 117 ff. [Unmöglichkeit der Ausübung] und 123 ff. [Wegfall des Zweckes]). Liver scheint sich dabei vor allem auf jene klaren Fälle zu beziehen, in denen die Ausübung sofort erkennbar und klar unmöglich ist bzw. in denen der ursprüngliche Zweck unbestreitbar und endgültig weggefallen ist (Liver, a.a.O. [Verweis]). Vorliegend ist jedoch strittig, welches der ursprüngliche Zweck der Dienstbarkeit Nr. L.___ war und ob dieser Zweck heute endgültig weggefallen ist oder nicht. Letzteres ergibt sich weder aus dem Grundbucheintrag noch aus dem Dienstbarkeitsvertrag. Vielmehr geht es vorliegend um die Beurteilung rechtlich komplexer Zusammenhänge auf dem Gebiet des öffentlichen und des privaten Baurechts, die nicht leicht zu erfassen und in jedem einzelnen Fall sorgfältig zu prüfen sind. Jedenfalls im vorliegenden Fall kann nicht a priori gesagt werden, die strittige Dienstbarkeit habe von Gesetzes wegen aufgehört zu existieren, da (wie gesagt) weder der Grundbucheintrag noch der Beleg darauf hindeuten. Dieser Umstand spricht klar für die konstitutive Wirkung des vorliegenden Urteils. Zu Recht verweisen die Beklagten in diesem Zusammenhang zudem auf den Grundsatz des öffentlichen Glaubens (…). Dieser Grundsatz ist ein Grundpfeiler des Immobiliarsachenrechts und vermittelt eine sichere Rechtsgrundlage für den Rechtsverkehr; derjenige, der sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in seinem Rechtserwerb geschützt (vgl. Art. 973 ZGB). Im Zentrum des öffentlichen Glaubens steht somit das Vertrauen, dass der durch das Publizitätsmittel, im Falle des Immobiliarsachenrechts das Grundbuch, ausgewiesene Rechtsschein der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind in casu erfüllt (das eidgenössisches Grundbuch muss in Kraft gesetzt und die amtliche Vermessung abgeschlossen sein; es muss sich zudem um ein eintragungsfähiges Recht handeln und es darf keine Zerstörung des guten Glaubens durch andere Publizitätsinstrumente vorliegen [vgl. Schmid, Gedanken zum öffentlichen Glauben des Grundbuchs, ZBGR 90/2009 S. 112 f. und 116 ff.]). Die im Grundbuch eingetragene strittige Dienstbarkeit Nr. L.___ nimmt somit am öffentlichen Glauben nach Art. 973 ZGB teil. Sowohl die Parteien des vorliegenden Prozesses wie auch die Grundeigentümer der weiteren Grundstücke im A.___quartier können sich auf diese Rechte verlassen und haben gleichzeitig die entsprechenden Lasten zu dulden, solange die genannte Dienstbarkeit im Grundbuch nicht gelöscht resp. (wie vorliegend) allenfalls einzelne Bestimmungen des Dienstbarkeitsvertrags nicht durch eine Belegsergänzung vom Gericht ausser Kraft gesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende Klage nach Art. 736 ZGB nicht als Feststellungs-, sondern als Gestaltungsklage zu qualifizieren. Aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. u.a. BGer-Urteil 4C.190/2004 vom 11.8.2004 E. 2.1) erweisen sich demgemäss die beiden Feststellungsbegehren Ziff. 1.1. und 2.1 als unzulässig. Auf diese Anträge ist nicht einzutreten. 3.3. Hingegen ist entgegen der Ansicht der Beklagten auf die Gestaltungsbegehren Ziff. 1.2. und 2.2. einzutreten. Mit der Vorinstanz und den Klägern ist ein Rechtsschutzinteresse der Kläger an der Beurteilung der genannten Klagebegehren zu bejahen, da zwischen den Prozessparteien strittig ist, ob die Kläger die beantragte, auf einzelne Ziffern des Dienstbarkeitsvertrags"}