{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-24-37_2025-03-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11105", "Checksum": "0d57a6239eac89fa2d9c415ee9a90d3e"}, "Scrapedate": "2026-03-25", "Num": ["1B 24 37", "2025 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es kann auch die Löschung bloss eines Teils der Dienstbarkeit verlangt werden, wenn der Berechtigte für diesen Teil alles Interesse verloren hat (E. 4).\r\nArt. 736 ZGB hat eigenständige Bedeutung und ist somit kein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots. Der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist nicht im Kontext mit Art. 736 ZGB, sondern nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu prüfen (E. 5). | Art. 736 ZGB | Sachenrecht\n\n\n| Entscheid: | Sachverhalt (Zusammenfassung): Im Jahr 1939 wurde die Liegenschaft Z.___ im A.____quartier der Stadt J.___ in 66 Parzellen aufgeteilt. Zugunsten und zulasten dieser Grundstücke wurden im Grundbuch u.a. gegenseitige Bau- und Pflanzungsbeschränkungen eingetragen. Die Dienstbarkeit Nr. L.___ enthält u.a. folgende Bestimmungen: Ziff. 8: Die Aufteilung der Liegenschaft Z.___ erfolgt in insgesamt 66 Parzellen in der Grösse von 1000 - ca. 2400 m2. Die Geschosszahl ist auf Keller plus zwei Wohngeschosse beschränkt. Ziff. 9: Gesimshöhe, Firsthöhe sind beschränkt wie folgt: Gesimshöhe 7 m, Firsthöhe 10 m. Diese Höhen werden gemessen vom gewachsenen Boden im Schwerpunkt des Hausgrundrisses. Ziff. 10: Es dürfen nur Giebelhäuser in massiver Bauart erstellt werden mit einfachen Satteldächern bis zu 30° Neigung. Flachdächer dürfen nur als Dachgarten ausgebaut erstellt werden. Ziff. 11: Dachausbauten sind auf dem gesamten Gebiet der Liegenschaft Z.___ nicht gestattet. Ziff. 12: Die Firstrichtung der einzelnen Neubauten hat der im Bebauungsplan eingezeichneten zu entsprechen. Die im Bebauungsplan eingetragenen Baulinien sind einzuhalten. Gebäude dürfen höchstens 2 m seitlich von den eingezeichneten Gebäudestandplätzen abweichen. Ziff. 13: Zur Erzielung eines guten Gesamtbildes ist eine weitgehende Übereinstimmung der Bauten hinsichtlich Farbgebung und Bedachung anzustreben. Die Wahl des Anstriches der Fassade unterliegt im Einzelfalle der Genehmigung der Baudirektion. Im Jahr 2020 reichten die Kläger bei der Stadt J.___ ein Baugesuch für den Neubau eines Vierfamilienhauses auf ihrem Grundstück Nr. K.___ ein. Der Neubau sieht vom Erdgeschoss bis ins zweite Obergeschoss drei 5,5-Zimmer-Geschosswohnungen und im Dachgeschoss eine 3,5-Zimmerwohnung vor. Gegen das Baugesuch erhoben die Beklagten, Eigentümer der Grundstücke Nrn. H.___ und I.___, Einsprache. Die Stadt J.___ erteilte den Klägern die Baubewilligung für das Projekt auf dem Grundstück Nr. K.___ und verwies die Beklagten mit den privatrechtlichen Einsprachepunkten an den Zivilrichter. In der Folge gelangten die Kläger an das Bezirksgericht und beantragten, es sei festzustellen, dass die zu Lasten ihres Grundstücks und zu Gunsten der Grundstücke der Beklagten im Grundbuch eingetragenen Bau- und Pflanzungsbeschränkung im Hinblick auf die Baubeschränkungsbestimmungen gemäss den Ziffern 8 - 13 des Dienstbarkeitsvertrags für die Beklagten alles Interesse verloren habe und entschädigungslos untergegangen sei (Anträge Ziff. 1.1 und 2.1). Weiter beantragten sie die Anweisung an das Grundbuchamt, die entsprechenden Beschränkungen zu löschen (Anträge Ziff. 1.2 und 2.2). Die Beklagten beantragten, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Bezirksgericht hiess sowohl die Feststellungs- als auch die Gestaltungsbegehren gut. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten trat das Kantongericht auf die Feststellungsbegehren nicht ein, bestätigte aber die Anweisung an das Grundbuchamt, die im Grundbuch zu Gunsten der Grundstücke der Beklagten und zu Lasten des Grundstücks der Kläger eingetragene Bau- und Pflanzungsbeschränkung betreffend die Baubeschränkungsbestimmungen in den Ziffern 8-13 des Dienstbarkeitsvertrags zu löschen. Aus den Erwägungen: 3.1. Wie bereits vorinstanzlich machen die Beklagten auch vor Kantonsgericht geltend, bei der von den Klägern eingereichten Ablösungsklage nach Art. 736 ZGB handle es sich nicht um eine Feststellungsklage, sondern um eine Gestaltungsklage mit konstitutiver Wirkung. Auf die klägerischen Feststellungsbegehren Ziff. 1.1. und 2.1 sei folglich entgegen der falschen vorinstanzlichen Rechtsauffassung nicht einzutreten. Aber auch auf die Gestaltungsbegehren Ziff. 1.2 und 2.2 sei nicht einzutreten. Dies deshalb, weil die gegenseitige Dienstbarkeit L.___ zugunsten und zulasten von total 64 Grundstücken im A.___quartier bestehe und bei einer Löschung dieser Dienstbarkeit bei den beklagtischen Grundstücken weitere 62 Grundstücke die genannte Dienstbarkeit beanspruchen könnten. Die Kläger könnten daher ihr Bauprojekt, trotz Löschung der Dienstbarkeit auf den der Beklagten, weiterhin nur in Missachtung dieser weiteren Dienstbarkeiten realisieren. (…). Es bestehe folglich kein Rechtsschutzinteresse daran, die Dienstbarkeitslast allein bei den beiden Grundstücken der Beklagten löschen zu lassen. (…). 3.2. Die Klagebegehren Ziff. 1 und 2 stützen sich auf Art. 736 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR210). Ob dem richterlichen Urteil konstitutive oder bloss deklarative Wirkung zukommt, ist in der Lehre umstritten. Die Vorinstanz vertritt die von diversen Autoren als herrschende Lehre bezeichnete Meinung, wonach es sich beim Urteil nach Art. 736 ZGB um ein deklaratorisches Feststellungsurteil handle (…). Eine Durchsicht der Judikatur und Literatur ergibt was folgt: Soweit ersichtlich liegen zu dieser Frage keine einschlägigen Urteile des Bundesgerichts oder kantonaler Gerichte"}