{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-31", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-24-37_2025-03-31.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11105", "Checksum": "0d57a6239eac89fa2d9c415ee9a90d3e"}, "Scrapedate": "2026-03-25", "Num": ["1B 24 37", "2025 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Qualifikation von Klageanträgen und zur Wirkung eines Urteils nach Art. 736 ZGB (E. 3).\r\nEine Dienstbarkeit ist nach Art. 736 Abs. 1 ZGB zu löschen, wenn ihr ursprünglicher Zweck aufgrund der tatsächlichen Entwicklung dauerhaft nicht mehr erreichbar ist. Sie darf nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden als jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Auf vom ursprünglichen Zweck nicht oder nur indirekt erfasste Interessen lässt sie sich nicht aufrechterhalten. Es kann auch die Löschung bloss eines Teils der Dienstbarkeit verlangt werden, wenn der Berechtigte für diesen Teil alles Interesse verloren hat (E. 4).\r\nArt. 736 ZGB hat eigenständige Bedeutung und ist somit kein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots. Der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist nicht im Kontext mit Art. 736 ZGB, sondern nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu prüfen (E. 5). | Art. 736 ZGB | Sachenrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2427", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:01:19", "Checksum": "32e9b639221e936579a2fbedb7be1258", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 31.03.2025 1B 24 37 (2025 I Nr. 4)\nRegeste:\nZur Qualifikation von Klageanträgen und zur Wirkung eines Urteils nach Art. 736 ZGB (E. 3).\r\nEine Dienstbarkeit ist nach Art. 736 Abs. 1 ZGB zu löschen, wenn ihr ursprünglicher Zweck aufgrund der tatsächlichen Entwicklung dauerhaft nicht mehr erreichbar ist. Sie darf nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden als jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Auf vom ursprünglichen Zweck nicht oder nur indirekt erfasste Interessen lässt sie sich nicht aufrechterhalten. Es kann auch die Löschung bloss eines Teils der Dienstbarkeit verlangt werden, wenn der Berechtigte für diesen Teil alles Interesse verloren hat (E. 4).\r\nArt. 736 ZGB hat eigenständige Bedeutung und ist somit kein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots. Der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist nicht im Kontext mit Art. 736 ZGB, sondern nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu prüfen (E. 5). | Art. 736 ZGB | Sachenrecht\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 1. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Sachenrecht |\n| Entscheiddatum: | 31.03.2025 |\n| Fallnummer: | 1B 24 37 |\n| LGVE: | 2025 I Nr. 4 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 736 ZGB |\n| Leitsatz: | Zur Qualifikation von Klageanträgen und zur Wirkung eines Urteils nach Art. 736 ZGB (E. 3). Eine Dienstbarkeit ist nach Art. 736 Abs. 1 ZGB zu löschen, wenn ihr ursprünglicher Zweck aufgrund der tatsächlichen Entwicklung dauerhaft nicht mehr erreichbar ist. Sie darf nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden als jenem, zu dem sie errichtet worden ist. Auf vom ursprünglichen Zweck nicht oder nur indirekt erfasste Interessen lässt sie sich nicht aufrechterhalten. Es kann auch die Löschung bloss eines Teils der Dienstbarkeit verlangt werden, wenn der Berechtigte für diesen Teil alles Interesse verloren hat (E. 4). Art. 736 ZGB hat eigenständige Bedeutung und ist somit kein Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchsverbots. Der Einwand des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ist nicht im Kontext mit Art. 736 ZGB, sondern nach Massgabe von Art. 2 Abs. 2 ZGB zu prüfen (E. 5). |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |"}