Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass das vom Gesuchsteller angehobene Summarverfahren den falschen Weg darstellt, um die von ihm geltend gemachten Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Sie hat die Bestimmungen des OR über die Einsetzung eines Sachwalters nicht falsch angewendet und das Gesuch um Einsetzung eines solchen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. |