Zug ES 2016 550 vom 24.4.2017 E. 4.1 ff.). Vorliegend kann, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers, nicht gesagt werden, dass die umstrittenen Eigentumsverhältnisse am 25 %-Anteil der Aktien der Gesuchsgegnerin einen Schweregrad erreicht, der im Ergebnis die Funktions- und Handlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin eliminiert. 7.5. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass das vom Gesuchsteller angehobene Summarverfahren den falschen Weg darstellt, um die von ihm geltend gemachten Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.