BGE 140 III 349 E. 2.1). In solchen Fällen der kompletten Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung fehlt einer Aktiengesellschaft ein zentrales Organ, was zu ihrer Funktions- und Handlungsunfähigkeit führt und die auf Art. 731b Abs. 1 OR gestützte Intervention des Richters erforderlich macht (ausführlich zum Ganzen Philipp Haberbeck, Unklares Eigentum an Aktien als Organisationsmangel?, in: Jusletter 19.8.2019, mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil Kantonsgericht Zug ES 2016 550 vom 24.4.2017 E. 4.1 ff.).