Dieser Umstand hat nicht per se zur Folge, dass die Gesellschaft überhaupt keine beschlussfähigen Generalversammlungen mehr durchführen könnte. Demgegenüber ist von einem relevanten Organisationsmangel auszugehen, wenn etwa überhaupt kein Aktionär mehr eruierbar und damit keine Generalversammlung mehr durchführbar ist, wenn in einer Zwei-Personen-AG eine Generalversammlung aufgrund einer 50:50-Blockade permanent beschlussunfähig ist (vgl. dazu BGE 138 III 294 E. 3.3.3) oder wenn die Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung zu einem formellen Organisationsmangel etwa dergestalt führt, dass aufgrund einer Pattsituation unter den Aktionären kein Verwaltungsrat gewählt werden kann (vgl. dazu