Im Lichte der Zielsetzung, das interne und externe Funktionieren von Aktiengesellschaften sicherzustellen, liegt der Sinn und Zweck von Art. 731b OR darin, die ordnungsgemässe Handlungsfähigkeit der gesetzlich vorgesehenen Organe (Generalversammlung, Verwaltungsrat, Revisionsstelle) sicherzustellen. Entscheidend ist, ob unklare oder umstrittene Eigentumsverhältnisse an den Aktien einer Gesellschaft einen Schweregrad erreichen, der die Funktions- und Handlungsfähigkeit der Generalversammlung im Ergebnis eliminiert. Ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR liegt etwa dann nicht zwangsläufig vor, wenn das Eigentum an einem gewissen Aktienanteil umstritten oder unklar ist.