Entsprechend steht sie nicht nur in einem "internen" Rechtsverhältnis zu ihren Aktionären und ihren Exekutivorganen, sondern auch in "externen" Rechtsbeziehungen zu unterschiedlichen Rechtssubjekten, etwa zu Angestellten oder zu Vertragspartnern. Zentral ist in diesem Kontext die Rolle der Gesellschaftsorgane, denn ohne solche Organe kann eine Aktiengesellschaft weder ihren Willen bilden noch diesen in Form von Rechtshandlungen manifestieren. Im Lichte der Zielsetzung, das interne und externe Funktionieren von Aktiengesellschaften sicherzustellen, liegt der Sinn und Zweck von Art.