731b OR zielt einzig auf Fälle, in denen eine zwingende gesetzliche Vorgabe hinsichtlich der Organisation der Gesellschaft nicht oder nicht mehr eingehalten wird, und bezweckt die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands (vgl. auch BGer-Urteil 4A_412/2020 vom 16.9.2020 E. 4.3.4, wonach auch etwa fachliche Unfähigkeiten oder missliebige Handlungen des Verwaltungsrats keinen Organisationsmangel begründen; auch ihnen kann nicht durch eine richterliche Intervention mittels Art. 731b OR begegnet werden, sondern auch dafür stehen andere Rechtsbehelfe zur Verfügung).