731b OR zu qualifizieren. 7.3. Weiter ist zu bedenken, dass unklare oder umstrittene Eigentumsverhältnisse an Aktien durch Rechtsbehelfe im ordentlichen Verfahren geklärt werden können (vgl. dazu das vor Bezirksgericht hängige Hauptverfahren). Art. 731b OR zielt einzig auf Fälle, in denen eine zwingende gesetzliche Vorgabe hinsichtlich der Organisation der Gesellschaft nicht oder nicht mehr eingehalten wird, und bezweckt die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands (vgl. auch BGer-Urteil 4A_412/2020 vom 16.9.2020 E. 4.3.4, wonach auch etwa fachliche Unfähigkeiten oder missliebige Handlungen des Verwaltungsrats keinen Organisationsmangel begründen;