731b OR werden im summarischen Verfahren behandelt. Namentlich aufgrund der Beweismittelbeschränkung des summarischen Verfahrens ist diese Verfahrensart in der Regel ungeeignet, kompliziertere materiellrechtliche Beurteilungen bei unklaren oder umstrittenen Eigentumsverhältnissen an Aktien zu treffen (vgl. BGE 142 III 321 E. 4.4.1, wonach das summarische Verfahren ungeeignet ist, um materiellrechtliche Verpflichtungen zu klären). Dieser Aspekt spricht grundsätzlich dagegen, unklare oder umstrittene Eigentumsverhältnisse an den Aktien einer Gesellschaft als Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b OR zu qualifizieren.