Die Bestimmung erfasst diejenigen Fälle, in denen eine zwingende gesetzliche Vorgabe hinsichtlich der Organisation der Gesellschaft nicht oder nicht mehr eingehalten wird. Sie bezieht sich sowohl auf das Fehlen als auch auf die nicht rechtsgenügende Zusammensetzung obligatorischer Gesellschaftsorgane (BGE 138 III 294 E. 3.1.2, 136 III 369 E. 11.4.1; BGer-Urteile 4A_412/2020 vom 16.9.2020 E. 4.3.4, 4A_589/2017 vom 9.2.2018 E. 2.1). Organe einer Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung, der Verwaltungsrat und, sofern kein Opting-out beschlossen wurde, die Revisionsstelle (Art.