731b des Obligationenrechts (OR; SR 220), der gesetzlichen Grundlage für die richterliche Kompetenz, auf Antrag eines Aktionärs oder eines Gläubigers bei einem aktienrechtlichen Organisationsmangel zu intervenieren, hat der Gesetzgeber eine einheitliche Ordnung für die Behebung und Sanktionierung organisatorischer Mängel innerhalb einer Gesellschaft geschaffen. Die Bestimmung erfasst diejenigen Fälle, in denen eine zwingende gesetzliche Vorgabe hinsichtlich der Organisation der Gesellschaft nicht oder nicht mehr eingehalten wird.