{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-23-64_2024-06-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11047", "Checksum": "a12b7f21f4ae18e77e59df2edf9f4081"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 23 64", "2024 I Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 25.06.2024 1B 23 64 (2024 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 25.06.2024 1B 23 64 (2024 I Nr. 4)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 25.06.2024 1B 23 64 (2024 I Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Organisationsmangel der Gesellschaft als Voraussetzung für die Einsetzung eines Sachwalters. Ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR liegt nicht zwangsläufig vor, wenn das Eigentum an einem gewissen Aktienanteil umstritten oder unklar ist. | Art. 731b OR. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:21", "Checksum": "c1c7e201c3765b0d6b9d04eb91acc050", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 25.06.2024 1B 23 64 (2024 I Nr. 4)\nRegeste:\nOrganisationsmangel der Gesellschaft als Voraussetzung für die Einsetzung eines Sachwalters. Ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR liegt nicht zwangsläufig vor, wenn das Eigentum an einem gewissen Aktienanteil umstritten oder unklar ist. | Art. 731b OR. | OR (Obligationenrecht)\n\n 731b Abs. 1 OR gestützte Intervention des Richters erforderlich macht (ausführlich zum Ganzen Philipp Haberbeck, Unklares Eigentum an Aktien als Organisationsmangel?, in: Jusletter 19.8.2019, mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil Kantonsgericht Zug ES 2016 550 vom 24.4.2017 E. 4.1 ff.). Vorliegend kann, entgegen der Auffassung des Gesuchstellers, nicht gesagt werden, dass die umstrittenen Eigentumsverhältnisse am 25 %-Anteil der Aktien der Gesuchsgegnerin einen Schweregrad erreicht, der im Ergebnis die Funktions- und Handlungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin eliminiert. 7.5. Vor diesem Hintergrund kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass das vom Gesuchsteller angehobene Summarverfahren den falschen Weg darstellt, um die von ihm geltend gemachten Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Sie hat die Bestimmungen des OR über die Einsetzung eines Sachwalters nicht falsch angewendet und das Gesuch um Einsetzung eines solchen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. |"}