Die Bezahlung des Mietzinses ist die Hauptpflicht des Mieters, deren Verletzung es dem Vermieter erlaubt, das Mietverhältnis nach Ansetzung einer Nachfrist ausserordentlich zu kündigen. Die Nichtbezahlung des Mietzinses und damit die Nichteinhaltung massgeblicher vertraglicher Verpflichtungen stellt deshalb eine Verletzung der Treuepflicht des Genossenschafters gemäss Art. 866 OR dar. Die Zahlungssäumnis trotz Ansetzung einer Nachfrist stellt ein Verhalten dar, welches die ausserordentliche Kündigung des Mietvertrags gemäss Art. 257d OR gestattet und einen wichtigen Ausschlussgrund aus der Genossenschaft begründet.