Gemäss Art. 846 Abs. 1 und 2 OR kann ein Genossenschafter aus in den Statuten bestimmten oder aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Das Recht zur Ausschliessung eines Genossenschafters aus wichtigem Grund ist zwingend und tritt neben statutarische Ausschlusstatbestände. Bei Wohnbaugenossenschaften kann beispielsweise krasse Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitbewohnern einen wichtigen Grund setzen. Die Bezahlung des Mietzinses ist die Hauptpflicht des Mieters, deren Verletzung es dem Vermieter erlaubt, das Mietverhältnis nach Ansetzung einer Nachfrist ausserordentlich zu kündigen.