266o OR N 4). Während das Bundesgericht in früheren Entscheidungen die Kündigung an einen Wohnbaugenossenschafter ohne dessen vorgängigen Ausschluss aus der Genossenschaft als nichtig betrachtete, ist nach neuerer Lehre und Rechtsprechung eine Kündigung ohne vorgängigen Ausschluss aus der Genossenschaft aus wichtigen Gründen oder triftigen Motiven möglich (vgl. Weber, a.a.O., Art. 266o OR N 4 mit Hinweisen). Dabei setzt die Kündigung des Mietvertrags voraus, dass der Kündigungsgrund auch einen Ausschluss aus der Genossenschaft zulassen würde (BGer-Urteil 4A_247/2015 vom 6.10.2015 E. 3.1). Gemäss Art.