Der Anwendungsbereich der Anfechtungsbedürftigkeit ist auf Kündigungen zu beschränken, die ausschliesslich Mängel im Sinn der Art. 271 f. OR aufweisen. Nichtig sind hingegen Kündigungen, wenn sie den Art. 266l - 266n OR nicht entsprechen oder allgemeinen Regeln insbesondere des OR widersprechen (Weber, Basler Komm., 7. Aufl. 2020, Art. 266o OR N 4).