257d des Obligationenrechts (OR; SR 220) und eine Rückgabepflicht der Mieterschaft nach Art. 257 Abs. 1 OR liegen somit vor. 4.3. 4.3.1. Zu prüfen bleibt damit, ob die Einwände des Gesuchsgegners in Bezug auf seine Mitgliedschaft in der Wohnbaugenossenschaft A geeignet sind, die vorinstanzliche Gewährung von Rechtsschutz in klaren Fällen betreffend das Ausweisungsgesuch zu ändern. 4.3.2. Bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ist abzugrenzen, ob eine Kündigung nichtig (von Anfang an unwirksam) oder anfechtbar ist. Der Anwendungsbereich der Anfechtungsbedürftigkeit ist auf Kündigungen zu beschränken, die ausschliesslich Mängel im Sinn der Art. 271 f. OR aufweisen.