257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nicht erfüllt seien. Er habe stets Zahlungsbereitschaft signalisiert und es hätten Gespräche stattgefunden. Zudem sei er Mitglied der Wohnbaugenossenschaft A. Man hätte ihn vorgängig aus der Genossenschaft ausschliessen müssen, bevor man weitere Massnahmen habe in die Wege leiten wollen. Dieser Umstand sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht geprüft worden. 4.2. Aufgrund der Akten steht fest und blieb auch unangefochten, dass der Gesuchsgegner mit Mietzinszahlungen in Rückstand geriet. Die von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Voraussetzungen für eine Kündigung gemäss Art. 257d des Obligationenrechts (OR;