Die Gesuchstellerin mahnte ausstehende Mietzinse und drohte dem Gesuchsgegner die Kündigung gemäss Art. 257d OR an. Am 14. Dezember 2022 kündigte die Gesuchstellerin den Mietvertrag für die Wohnung und denjenigen für den Parkplatz per 31. Januar 2023. Im Verfahren nach Art. 257 ZPO betreffend Ausweisung verpflichtete das Bezirksgericht (Einzelrichter) den Gesuchsgegner mit Entscheid vom 15. März 2023 die Wohnung inkl. Parkplatz zu räumen. Die dagegen vom Gesuchsgegner erhobene Berufung wies das Kantonsgericht ab. | | | Entscheid: | 4.1. Der Gesuchsgegner rügt in seiner Berufung im Wesentlichen, dass die Voraussetzungen von Art. 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;