In diesem Zusammenhang ist was folgt festzuhalten: Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten (inkl. Beweiskosten) von Fr. 39'450.-- den Parteien je zur Hälfte. Unter Berücksichtigung der Kostenvorschüsse der Klägerin von Fr. 38'500.-- (Fr. 41'500.-- abzüglich Fr. 3'000.-- aus dem Verfahren betreffend Klageänderung) und der Beklagten von Fr. 11'500.-- ergab sich eine Restanz von Fr. 10'550.--. Die Vorinstanz hielt fest, die Bezirksgerichtskasse habe diesen Betrag an die Klägerin auszubezahlen.