Sie reichte vor Kantonsgericht eine ausführliche Berufungsschrift ein und hatte sich mit der umfangreichen Anschlussberufung der Klägerin zu befassen. In Anwendung der Kriterien gemäss § 2 Abs. 2 JusKV wird die Parteientschädigung für die Beklagte zulasten der Klägerin deshalb ermessensweise auf Fr. 20'037.80 (inkl. Fr. 37.80 Spesen; keine MWST [LGVE 2006 I Nr. 43]) festgesetzt. 6.4. 6.4.1. Die Liquidation der amtlichen Kosten hat durch das Kantonsgericht zu erfolgen (vgl. § 96 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]). In diesem Zusammenhang ist was folgt festzuhalten: