§ 5 Abs. 2 lit. b JusKV). Da neben der Berufung noch eine Anschlussberufung zu prüfen war und umfangreiche Rechtsschriften und erstinstanzliche Entscheide zu bearbeiten waren, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 1 Abs. 2 JusKV auf Fr. 9'000.-- festzusetzen. 6.3.2. Der ordentliche Gebührenrahmen für die berufsmässige Vertretung beträgt bei diesem Streitwert Fr. 1'250.-- bis Fr. 9'600.-- (§ 31 Abs. 2 i.V.m. § 9 und § 5 Abs. 2 lit. c JusKV). Die Beklagte beantragt ein Honorar von Fr. 34'239.77. Sie reichte vor Kantonsgericht eine ausführliche Berufungsschrift ein und hatte sich mit der umfangreichen Anschlussberufung der Klägerin zu befassen.