Der Zeitaufwand stellt jedoch nur eines der Kriterien für die Festlegung der Parteientschädigung dar. Gestützt auf den Umfang, insbesondere die zahlreichen Rechtsschriften, und den ausserordentlichen Zeitaufwand für das vorliegende Verfahren rechtfertigt es sich aber, den ordentlichen Gebührenrahmen zu verlassen und die Parteientschädigung für die Beklagte auf pauschal Fr. 75'000.-- (inkl. Spesen; keine MWST [LGVE 2006 I Nr. 43]) festzusetzen. 6.3. 6.3.1. Im Rechtsmittelverfahren liegt der Rahmen der Gerichtsgebühr bei einem Streitwert von Fr. 63'281.35 zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 8'000.-- (§ 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 lit.