§ 5 Abs. 2 lit. c JusKV). Bei besonderen Umständen kann die Gebühr ohne Bindung an den vorgegebenen Rahmen erhöht werden, insbesondere bei ausserordentlichem Umfang, grosser Bedeutung oder besonderer Schwierigkeit der Streitsache, bei Mitbeurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren oder wenn die Prozessführung einen ausserordentlichen Zeitaufwand erforderte (§ 2 Abs. 2 JusKV). Die Beklagte macht ausgehend von ihrem zeitlichen Aufwand ein Honorar von Fr. 125'077.95 geltend. Der Zeitaufwand stellt jedoch nur eines der Kriterien für die Festlegung der Parteientschädigung dar.