Ebenfalls bereits bezahlt sind die der Klägerin auferlegten erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- aus dem Verfahren betreffend Klageänderung; dies wurde von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Kostenfestsetzung und der von der Klägerin geleisteten Vorschüsse berücksichtigt. Die amtlichen Kosten für das bezirksgerichtliche Verfahren (inkl. Beweisverfahren; ohne Schlichtungsverfahren und ohne Verfahren betreffend Klageänderung) betragen somit insgesamt Fr. 39'450.--. 6.2.2. Der ordentliche Gebührenrahmen für die anwaltliche Vertretung vor Bezirksgericht beträgt angesichts des Streitwerts von Fr. 101'257.-- zwischen Fr. 3'750.-- und Fr. 18'000.-- (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 lit.