Die Klage ist folglich in Gutheissung der Berufung abzuweisen. Da die Klägerin ihre Anschlussberufung auf das gleiche Klagefundament stützt, ist auch diese abzuweisen. 6. 6.1. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Klägerin die Kosten in beiden Instanzen zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 6.2. 6.2.1. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr für das erstinstanzliche Verfahren bei einem Streitwert von Fr. 101'257.-- zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 12'000.-- (§ 5 Abs. 2 lit.