Ohne die heutigen Beschwerden der Klägerin zu bagatellisieren, ist vorliegend allein ausschlaggebend, welche gesundheitlichen Einschränkungen sie effektiv durch den Auffahrunfall erlitten hat und wie sich dieselben auf die behauptete Arbeitsunfähigkeit auswirken. Denn nur für die finanziellen Folgen aus einer partiellen Arbeitsunfähigkeit, die adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, hat die Beklagte einzustehen. Der Nachweis der natürlichen Kausalität zwischen Unfall, gesundheitlichen Beschwerden und daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit ist der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht gelungen.